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Gericht

Welches Gericht ist zuständig?

Grundsätzlich ist das Gericht ist zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit dem minderjährigen Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben die Eheleute keine minderjährigen Kinder, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und ein Partner immer noch wohnt.

Haben sie gemeinsame Kinder und sind beide in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen, muss der Antrag bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der jeweils andere, der Antragsgegner, wohnt.

Gerichtskosten

Gerichtskosten erhebt der Staat in Deutschland für die Tätigkeit seiner Gerichte in den meisten Gerichtsverfahren. Die Gerichtskosten addieren sich aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen.
Die Gerichtskosten werden hauptsächlich auf Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) und weiterer diverser Nebengesetze erhoben. Die Höhe ist abhängig von den gesetzlich vorgeschriebenen Gegenstandwerten.

Gerichtstermin

Am Scheidungstermin müssen beide Eheleute persönlich vor Gericht erscheinen.
Während des Gerichtstermins trägt der Anwalt des Antragstellers den Scheidungsantrag und ggf. die Folgesachen vor, ggf. auch der Anwalt des Antragsgegners, wenn dieser einen eigenen Anwalt haben sollte.

Gleichgeschlechtliche Ehe

Von einer gleichgeschlechtliche Ehe spricht man, wenn der beide Ehe Partner das gleiche Geschlecht haben.
Im Gegensatz zur eingetragenen Partnerschaft, welche durch ein entsprechendes eigenes Gesetz geregelt wird, wird unter gleichgeschlechtlicher Ehe dasselbe Ehegesetz sowohl für heterosexuelle, wie auch homosexuelle Paare angewendet.

Es gibt allerdings in damit zusammenhängenden Gesetzen explizite Ausnahmen in umstrittenen Bereichen, zB. bei gemeinsamer Adoption)

Güterstand

Die Eheleute leben nach deutschen Recht im Güterstand einer sog. Zugewinngemeinschaft.
Im Rahmen eines Ehevertrags können die Eheleute einen anderen Güterstand wählen, nämlich den der Gütertrennung oder den der Gütergemeinschaft.

Es können auch Modifikationen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Besonders häufig ist die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. Hier kann z.B. vereinbart werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht unter den Zugewinnausgleich fallen.
Dies ist häufig anzutreffen, wenn ein Ehepartner z.B eine große Erbschaft mit in die Ehe bringt. Im Scheidungsfalle kann diese dann auch in ihren Wertsteigerungen unangetastet bleiben und verbleibt bei dem betreffenden Ehepartner.

Gütergemeinschaft

Bei manchen Ehen und eingetragenen Partnerschaften kommt der Güterstand der Gütergemeinschaft zum tragen.
Bei einer Gütergemeinschaft ist das Vermögen der beiden Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der beteiligten Partner.

Gütertrennung

Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein familienrechtlicher Güterstand zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern.
Die Gütertrennung betrifft das Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner und trennt diese vollständig, ohne dass nach der Scheidung der Ehe einem der beiden Ehepartnern ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist.
Das Vermögen verbliebt bei jeweils demjenigen, der/die das Vermögen in die Ehe/Lebenspartnerschaft gebracht hat.