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Härtefallklausel

Die Härtefallklausel besagt, dass eine Ehe nicht geschieden werden soll, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Siehe Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §1568 Härtefallklausel.