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Prozesskostenhilfe

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann gem. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Prozesskostenhilfe wird in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe genannt. Die Prozesskostenhilfe trägt der Staat, die Kosten müssen u.U. bei Verbesserung der Einkommensverhältnisse später zurückgezahlt werden.

Ich habe nur geringe Einkünfte.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Bei geringem Einkommen überprüfe für Sie gerne die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. Die Prozesskostenhilfe, die in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe heißt, übernimmt bei geringen eigenen Einkünften die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Einen entsprechenden Antrag kann ich für Sie stellen.

Hierbei handelt es nicht um eine völlige Übernahme der Kosten, sondern lediglich um eine Stundung. Innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Scheidungsverfahrens kann das Gericht erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weiterhin gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, z.B., weil Sie später ein höheres Einkommen haben, oder weil Sie vielleicht eine Zahlung aus dem Zugewinnausgleich erhalten haben, sind die Gericht- und Anwaltskosten ganz oder in Raten zurück zu zahlen.

Sie selbst sind verpflichtet, ungefragt dem Gericht Einkommensverbesserungen mitzuteilen.

Gerichtskostenvorschuss

Der Gerichtskostenvorschuss ist mit der Einreichung des Scheidungsantrags an das Familiengericht zu zahlen. Ohne ihn wird der Scheidungsantrag dem Antragsgegner nicht zugestellt.

Muss ich den Gerichtskostenvorschuss bei Prozesskostenhilfe zahlen?

Wird aufgrund eines geringen Einkommens ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, entfällt die Verpflichtung, einen Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen.